Rechtliches
Warum gibt es in 16 Bundesländern verschiedene Lösungen bei der Regelung von besonderen Parkerleichterungen?
Parkerleichterungen für Menschen mit deutlichen Einschränkungen gibt es nach StVo nur dann, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 70 und dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderug) haben. Denjenigen, die zwar in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt sind, die aber einen zu geringen GdB und nicht das Merkzeichen aG haben, werden im Regelfall keine Erleichterungen gewährt.
Allerdings können Bundesländer Sonderregelungen treffen. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Bundeslandes zu gewährleisten, hat ein Teil der Bundesländer Verwaltungsvorschriften erlassen, nach dem bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen neben den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden können.
Von dieser Möglichkeit haben bis auf Hamburg und Niedersachsen alle Bundesländer Gebrauch gemacht. Auf meine Anfrage beim Landesbetrieb Verkehr in Hamburg erhielt ich die kurze und knappe Antwort dass es so etwas in Hamburg nicht gäbe .
Die Benutzung von ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen ist zwar in den meisten Ländern nicht gestattet. Aber diese Erleichterung ist in der Regel dann nicht notwendig, wenn kein Rollstuhl aus dem Auto geladen werden muss. Allerdings sind Menschen mit einer deutlichen Gebehinderung darauf angewiesen, dass die zurückzulegenden Wege möglichst kurz sind. D. h. Man braucht Parkmöglichkeiten in der Nähe des Zielortes, den man erreichen will. Stehen solche Parkmöglichkeiten nicht zur Verfügung, dreht man entweder gleich wieder um oder verzichtet von vornherein darauf, dieses Ziel zu erreichen. Damit werden einem Hindernisse in den Weg gestellt und man wird schnell aus der Teilnahme am Leben ausgegrenzt. Dies ist meiner Meinung nach ein großer Verlust von Lebensqualität.
Ich habe die Möglichkeiten, die in den verschiedenen Bundesländern angeboten werden, in einer Übersicht zusammengestellt. Es zeigt sich, dass einige Bundesländer die gleichen Kriterien und die gleichen Vergünstigungen anbieten, ja sogar die Regelungen gegenseitig anerkennen. Andere Länder (wie z.B. Bremen) haben einen ganz anderen Weg gewählt.
Die unterschiedlichen Regelungen in den 16 Bundesländer zeigen deutlich die Vor- und Nachteile des Föderalismus. Vorteil ist, dass jedes Bundesland innovativ eine eigene Lösung entwickeln kann, um das Problem der Parkerleichterungen zu lösen. So kann man neue Wege gehen und optimale Lösungen finden. Nachteilig ist, dass die Insellösungen , die nur in einem Land gelten, viele Verwirrungen stiften. Unübersichtlich ist, welche Regelungen in welchem Bundesland gelten. Mitunter wird man das Gefühl nicht los, im falschen Bundesland zu leben. Lebt man in Hamburg oder Niedersachsen, dann fragt man sich, warum es überhaupt kein Interesse für solche Regelungen gibt. Liegt es an der Angst, dass der ohnehin knappe Parkraum noch knapper wird, oder liegt es daran, dass das Interesse für Menschen mit Behinderungen sowieso sehr gering ist?
Auch die Freie und Hansestadt Hamburg hat inzwischen ein Konzept erarbeitet, nach dem auch den Schwerbehinderten Parkerleichterungen gewährt werden, die in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt sind, denen aber der notwendige GdB und das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis fehlt, um einen blauen Parkausweis zu erhalten. Diese Menschen sind darauf angewiesen, dass erreichbare Parkplätze zur Verfügung stehen, damit sie möglichst selbständig ihre Ziele erreichen und am Leben teilhaben können. Bis auf Niedersachsen haben alle anderen Bundesländer Sonderregelungen getroffen, um diesen Missstand beseitigen.
Parkerleichterungen in den Bundesländern
Parkerleichterungen in Hamburg für schwerbehinderte Menschen ohne Merkzeichen aG
Schwerbehinderte Menschen, die die gesundheitlichen Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen “G im Ausweis) knapp verfehlen, können ab sofort Parkerleichterungen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg gewährt werden. Diese Regelung gilt ab dem 1.5.2007. Sie ist zunächst auf die Dauer eines Jahres befristet und wird danach evaluiert.
Betroffener Personenkreis
Die neue Regelung gilt
- für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und Zuerkennung der Merkzeichen G und B ,
- für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane mit einem GdB von wenigstens 50 und Zuerkennung der Merkzeichen aG und B ,
- für schwerbehinderte Menschen mit Morbus-Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60 deswegen und
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem GdB von wenigstens 70 deswegen.
Inhalt der Parkerleichterungen
Diese gesundheitlichen Voraussetzungen berechtigen grundsätzlich alle genannten Personen für die Dauer von 3 Stunden gebührenfrei auf mit Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie mit Parkscheiben bewirtschafteten Parkplätzen zu parken.
- Morbus-Crohn-, Colitis ulcerosa-Erkrankte und Doppelstoma-Träger sind darüber hinaus berechtigt,
- in Ladezonen (Verkehrszeichen 286) bis zu 3 Stunden und
- auf allgemeinen Behindertenplätzen (Zeichen 314 mit Zusatzschild) bis zu 3 Stunden
Schwerbehinderte Menschen aus der Metropolregion Hamburg
Auch schwerbehinderte Menschen aus dem Hamburger Umland ( Metropolregion ), die an Morbus-Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt oder Doppelstoma-Träger sind, erhalten dieselben Parkerleichterungen wie in Hamburg wohnende Personen. Die Notwendigkeit, Parkerleichterungen in Hamburg in Anspruch nehmen zu müssen, muss dabei nachgewiesen werden (z.B. die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Hamburg). Die Berechtigung kann zeitlich und örtlich begrenzt werden. Parkerleichterungen ausschließlich für Fahrten zu Beschäftigungsstellen in Hamburg ( Pendler ) werden von der neuen Regelung nicht umfasst.
Antragstellung
Die Berechtigung, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen, wird durch eine Ausnahmegenehmigung nachgewiesen. Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung entscheidet allein die Behörde für Inneres, Landesbetrieb Verkehr, Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg.
Dem Antrag beigefügt werden muss eine Bescheinigung über die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen. Diese Bescheinigung erstellt auf formlosen Antrag das Versorgungsamt, Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg.
… bürgerfreundliches Verfahren
Das Versorgungsamt prüft alle ab dem 1.5.2007 nach dem Schwerbehindertenrecht eingegangenen Erst- und Neufeststellungsanträge unabhängig davon, ob Parkerleichterungen nach der neuen Regelung begehrt werden.
Ohne besonderen Antrag erhalten die Bescheinigung Personen, die das G
- beantragt, aber knapp verfehlt haben
- zwar nicht beantragt haben, es aber knapp verfehlen und deren Angaben ein Interesse an einer Ausnahmegenehmigung erkennen lassen.
Liegt eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht bereits vor, entscheidet das Versorgungsamt auf der Grundlage der bereits bekannten medizinischen Unterlagen. Dem formlosen Antrag brauchen deshalb keine weiteren medizinischen Unterlagen beigefügt zu werden.
Quelle:
Versorgungsamt Hamburg und Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen, www.hamburg.de