Behindertenparkplätze
Was sind Behindertenparkplätze?
Oft findet man keinen Parkplatz direkt in der Nähe seines Zieles. Für Menschen, die keinerlei Einschränkungen haben, ist das kein Problem, für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oft ein großes Hindernis. Finden sie keinen nahen Parkplatz, sind sie gezwungen, weite Wege zu gehen oder im Rollstuhl zu fahren. Gleiches gilt für blinde Personen, die auf das Mitfahren in einem Kraftfahrzeug angewiesen sind.
Daher wurde über die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Möglichkeit geschaffen, Behindertenparkplätze auszuweisen. Ein Behindertenparkplatz ist ein für behinderte Menschen reservierter Pkw-Parkplatz. Er ist durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers gekennzeichnet. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung angebracht.

- Zeichen 314 in Verbindung mit dem Zusatzschild 1044-10 (StVO)
Wer darf Behindertenparkplätze nutzen?
Auf Behindertenparkplätzen dürfen nur Fahrzeuge geparkt werden, in denen ein europäischer Parkausweis mit Rollstuhlsymbol ausliegt. Er wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt und ist mit einem Lichtbild zu versehen. Damit können Parkerleichterungen genutzt werden, die in dem Mitgliedsstaat eingeräumt werden, in dem sich die Ausweisinhaber aufhalten. Der Ausweis muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.

Der in Deutschland grün-orange Schwerbehindertenausweis legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Allerdings muss man einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG” für “außergewöhnlich gehbehindert” oder “BL” für “Blind” bei der zuständigen Behörde (meist Straßenverkehrsstelle oder Ordnungsamt) vorlegen, um den blauen Parkausweis zu erhalten. Die vor 2001 ausgestellten Parkausweise ohne Lichtbild sind ab dem 31. Dezember 2010 ungültig, Es gilt nur noch der EU-einheitliche blaue Parkausweis mit Lichtbild.
Unterwegs in Europa
Für Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union benötigt man den europäischen Parkausweis. Er muss beim Parken gut sichtbar im Auto ausgelegt werden. Der Ausweis weist in mehreren Sprachen darauf hin, dass der Inhaber mobilitätsbehindert ist und einen entsprechend ausgewiesenen Parkplatz nutzen darf. Gültignsind die jeweiligen Vorschriften im bereisten Land.
Regelungen in Deutschland
Mit dem blauen Parkausweis darf man:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen “Parkplatz” (Zeichen 314 StVO) oder “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken (die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden), gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben parken,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
- Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden.
Um gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern, aber auch blinden Menschen lange Wege zu ersparen, werden Behindertenparkplätze in der Regel unmittelbar bei Eingängen oder zentral angelegt. Da das Befahren der Fahrbahn mit Rollstühlen ein hohes Risiko birgt, sollte sich eine Bordsteinabsenkung in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befinden, um das sofortige Auffahren auf den Gehweg zu ermöglichen. Behinderte Personen brauchen ausreichend Platz zum Ein- und Aussteigen. Gut angelegte Behindertenparkplätze sind deshalb wesentlich größer als Parkplätze für Nichtbehinderte. Längsparkplätze sind länger, um z.B. einen hinten eingebauten Hublift benutzen zu können, Schräg- und Senkrechtparkplätze bieten ausreichend Platz zur Seite, um das Aus- und Einladen eines Rollstuhls und ein problemloses Überwechseln vom Kraftfahrzeugsitz in den Rollstuhl und umgekehrt zu ermöglichen.

- Zeichen 286 StVO

- Zeichen 314 StVO

- Zusatzzeichen 1044-30 StVO

- Zeichen 290 StVO

- Zeichen 315 StVO

- Zeichen 291 StVO

- Zeichen 325 StVO

- Zeichen 283 StVO
- Im absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) ist weder halten, noch parken erlaubt. Auch das kurze Halten um jemanden ein- oder aussteigen zu lassen, ist nicht zulässig.
Abbildungen der Verkehrschilder: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Besondere Parkerleichterungen (aG-light)

- Mit freundlicher Genehmigung der Stadt Essen
Seit Juni 2009 können diese Personengruppen bestimmte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen:
- Menschen mit Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
- Menschen mit Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
- Menschen mit Schwerbehinderung, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- Menschen mit Schwerbehinderung mit künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Für diese Parkerleichterungen wird ein neuer oranger Parkausweis ausgestellt. In mehreren Bundesländern gab es für diese Personenkreise bereits Ausnahmeregelungen. Die bundeseinheitliche Regelung schafft nun Rechtssicherheit und ermöglicht die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen in ganz Deutschland.
Was ist erlaubt:
- im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Zeichen 314 und 315 StVO) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden. Beantragt werden kann der orange Parkausweis beim zuständigen Straßenverkehrsamt.
Quelle: www.einfach-teilhaben.de
Persönlicher Parkplatz
Durch Beschilderung und entsprechende Markierung kann schwerbehinderten Fahrern zur eigenen Nutzung in der Nähe ihrer Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes zusätzlich eine persönliche Parkmöglichkeit eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder einen entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt. Diese Parkplätze werden dann mit einem Schild mit Rollstuhlsymbol und dem Hinweis “Mit Parkausweis Nr….” versehen. Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz dann benutzen (§ 126 SGB IX i.V. mit § 42 Abs 4 Nr. 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO).
Unbefugte Nutzung
Viele behinderte Menschen sind auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen, selbst wenn noch andere reguläre Parkplätze frei sind. Rollstuhlfahrer benötigen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto, deshalb sind Behindertenparkplätze in der Regel breiter als reguläre Parkplätze.
Behindertenparkplätze an zentral gelegenen Orten sind kein Privileg, sondern lediglich eine kleine Erleichterung in einer sehr schwierigen Lebenslage. Ist ein Behindertenparkplatz durch einen Falschparker – und sei es auch nur aus Gedankenlosigkeit oder für kurze Zeit – belegt, bedeutet das in vielen Fällen, dass die Betroffenen unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen, da sie nicht „mal eben schnell“ aussteigen können, um abzuklären, ob jemand das falsch geparkte Fahrzeug wegfahren kann.
Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann eine Geldbuße von 35 € und/oder das Abschleppen des Wagens nach sich ziehen.