Parkerleichterung

Warum gibt es in 16 Bundesländern verschiedene Lösungen bei der Regelung von besonderen Parkerleichterungen?

Parkerleichterungen für Menschen mit deutlichen Einschränkungen gibt es nach StVo nur dann, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 70 und dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderug) haben. Denjenigen, die zwar in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt sind, die aber einen zu geringen GdB und nicht das Merkzeichen aG haben, werden im Regelfall keine Erleichterungen gewährt.

Allerdings können Bundesländer Sonderregelungen treffen. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Bundeslandes zu gewährleisten, hat ein Teil der Bundesländer Verwaltungsvorschriften erlassen, nach dem bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen neben den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden können.

Von dieser Möglichkeit haben bis auf Hamburg und Niedersachsen alle Bundesländer Gebrauch gemacht. Auf meine Anfrage beim Landesbetrieb Verkehr in Hamburg erhielt ich die kurze und knappe Antwort „dass es so etwas in Hamburg nicht gäbe“.

Die Benutzung von ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen ist zwar in den meisten Ländern nicht gestattet. Aber diese Erleichterung ist in der Regel dann nicht notwendig, wenn kein Rollstuhl aus dem Auto geladen werden muss. Allerdings sind Menschen mit einer deutlichen Gebehinderung darauf angewiesen, dass die zurückzulegenden Wege möglichst kurz sind. D. h. Man braucht Parkmöglichkeiten in der Nähe des Zielortes, den man erreichen will. Stehen solche Parkmöglichkeiten nicht zur Verfügung, dreht man entweder gleich wieder um oder verzichtet von vornherein darauf, dieses Ziel zu erreichen. Damit werden einem Hindernisse in den Weg gestellt und man wird schnell aus der Teilnahme am Leben ausgegrenzt. Dies ist meiner Meinung nach ein großer Verlust von Lebensqualität.

Ich habe die Möglichkeiten, die in den verschiedenen Bundesländern angeboten werden, in einer Übersicht zusammengestellt. Es zeigt sich, dass einige Bundesländer die gleichen Kriterien und die gleichen Vergünstigungen anbieten, ja sogar die Regelungen gegenseitig anerkennen. Andere Länder (wie z.B. Bremen) haben einen ganz anderen Weg gewählt.

Die unterschiedlichen Regelungen in den 16 Bundesländer zeigen deutlich die Vor- und Nachteile des Föderalismus. Vorteil ist, dass jedes Bundesland innovativ eine eigene Lösung entwickeln kann, um das Problem der Parkerleichterungen zu lösen. So kann man neue Wege gehen und optimale Lösungen finden. Nachteilig ist, dass die „Insellösungen“, die nur in einem Land gelten, viele Verwirrungen stiften. Unübersic htlich ist, welche Regelungen in welchem Bundesland gelten. Mitunter wird man das Gefühl nicht los, im „falschen“ Bundesland zu leben. Lebt man in Hamburg oder Niedersachsen, dann fragt man sich, warum es überhaupt kein Interesse für solche Regelungen gibt. Liegt es an der Angst, dass der ohnehin knappe Parkraum noch knapper wird, oder liegt es daran, dass das Interesse für Menschen mit Behinderungen sowieso sehr gering ist?

Auch die Freie und Hansestadt Hamburg sollte ein Konzept erarbeiten, nach dem auch den Schwerbehinderten Parkerleichterungen gewährt werden, die in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt sind, denen aber der notwendige GdB und das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis fehlt, um einen blauen Parkausweis zu erhalten. Diese Menschen sind darauf angewiesen, dass erreichbare Parkplätze zur Verfügung stehen, damit sie möglichst selbständig ihre Ziele erreichen und am Leben teilhaben können. Bis auf Hamburg und Niedersachsen haben alle anderen Bundesländer Sonderregelungen getroffen, um diesen Missstand beseitigen.

Parkerleichterungen in den Bundesländern