Beteiligen erwünscht, aber oft unmöglich?

Gemeindemitglieder können sich an der Bauleitplanung, also an der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bauleitplänen in ihrer Gemeinde beteiligen. Eine gute, viel zu selten genutzte Gelegenheit, sich für Barrierefreiheit einzusetzen. Mancherorts scheint die Beteiligung von Menschen mit Behinderung aber nicht unbedingt erwünscht zu sein.

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(c) Birgiit Brink

Laut Gesetz dürfen und sollen sich alle Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung, also der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bauleitplänen, in ihrer Gemeinde beteiligen. Das wäre eine wunderbare Möglichkeit, an der Zukunftsplanung mitzuwirken und unnötige Barrieren zu verhindern. Ein Gewinn für alle: die Gemeinde, weil sie zufriedenere und engagierte Bürger hat, die Bewohner, weil sie Einfluss auf die Gestaltung ihrer Lebenswelt nehmen können.

Menschen mit Behinderungen sind auf Barrierefreiheit angewiesen, damit sie gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Sie selbst können am besten definieren, wie ihre Barrierefreiheit aussehen muss. Die Mitwirkung daran, wie ein Ort aussehen soll, ist dringend erforderlich, jedoch oft nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Sollte es nicht Ziel jeder Gemeinde, die Beteiligung aller Interessierten zu ermöglichen und die Interessen aller Bewohner zu berücksichtigen?

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

In § 3 des Baugesetzbuches (einem Bundesgesetz) ist geregelt, wie die Öffentlichkeit an Planungen zu beteiligen ist. Eine Gemeinde muss frühzeitig über Ziele und Zweckeund die möglichen Auswirkungen informieren. Die Planentwürfe müssen öffentlich ausgelegt werden. Jeder kann Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgeben. Eine Stadt oder Gemeinde muss alle Belange sammeln und gegeneinander abwägen. Ergebnis sollte eine gerechte und möglichst vollständige Berücksichtigung von privaten und öffentlichen Interessen sein.

Bei Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Bürgerbeteiligung vor.

1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Gemeinde informiert über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planalternativen und voraussichtliche Auswirkungen. In einer öffentlichen Bürgerversammlung werden die Pläne vorgestellt. Innerhalb von vier Wochen können die Bürger die Planungsabsichten mit den Mitarbeitern der Stadtplanung diskutieren und ihre Anregungen, Bedenken und Verbesserungsvorschläge vorbringen.

Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung werden ausgewertet, die jeweilige Stadtplanungsabteilung erstellt einen neuen Planentwurf für das weitere Verfahren.

2. Die öffentliche Auslegung

Bei der öffentlichen Auslegung wird der überarbeitete Planentwurf für einen Monat öffentlich ausgelegt. Der Auslegungstermin wird im Amtsblatt oder der lokalen Tagespresse bekannt gemacht.

Bürgerinnen und Bürger können ihre Stellungnahmen abgeben. Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung.

Wie kann man sich an Planungen beteiligen?

Inzwischen nutzen viele Gemeinden das Internet, um der Öffentlichkeit verabschiedete oder in Arbeit befindliche Bauleitpläne zu zeigen. Das erleichtert Bürgerinnen und Bürgern, sich vorab zu informieren und zu entscheiden, ob ihre Interessen betroffen sind und sie sich beteiligen wollen.

In Hamburg beispielsweise ist inzwischen das gesamte Planrecht digital erfasst. Flächennutzungsplan oder Bebauungspläne können online eingesehen werden. Unter den jeweiligen Bebauungsplan-Nummern findet man Hintergrundinformationen zur Planung und zu den nächsten Verfahrensschritten (www.hamburg.de/bebauungsplaene). Angekündigt wird auch, wann und wo die nächste öffentliche Plandiskussion stattfindet bzw. wo die Pläne ausliegen. Für Bürger ohne Internetanschluß müssen die Pläne in den Stadtplanungsabteilungen zugänglich sein, Termine der Auslegung werden „ortsüblich bekannt gemacht“, z.b. in der Lokalpresse.

Die gesetzlichen Bestimmungen, wie Bürger an Planungen zu beteiligen sind, sind sehr ausgereift. Alle Bewohner können und sollen sich beteiligen und ihre Interessen vertreten.

Mitunter hat man aber das Gefühl, eine rege Beteiligung ist von Gemeinden nicht wirklich gewünscht. Oft wird nicht darüber informiert, ob der Veranstaltungsort barrierefrei erreichbar ist, ob ein Gebärdendolmetscher eingesetzt oder die Diskussionen auch von Menschen mit verminderter Sehfähigkeit verfolgt werden können. Auf diese Informationen wird gern verzichtet, sie sind aber unerlässlich, um auch Menschen mit Behinderungen zur Beteiligung zu motivieren. Gut wäre, wenn sie immer und selbstverständlich zur Verfügung stünden und nicht jedes Mal nachgefragt werden müssten.

Ein Appell für mehr Beteiligung

Wenn Sie sich beteiligen wollen, die notwendigen Rahmenbedingungen nicht gegeben sind, sollten Sie sie einfordern. Nur so können Sie ihre Interessen vertreten und die Zukunft mitgestalten. Vielleicht sind teure und lästige Nachbesserungen vermeidbar, weil Sie schon in der Planungsphase wertvolle Hinweise geben, wie eine barrierefreie Umwelt für Sie aussehen muss.

Erst wenn die Beteiligung aller Interessierten auch praktisch möglich ist, kann man von einer umfassenden Bürgerbeteiligung sprechen.

INFO

a) Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung)

Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Er stellt die langfristig geplante Nutzung der Gemeindeflächen für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren dar. Aus ihm kann man herauslesen, wo Wohngebiete, Gewerbegebiete, Verkehrsflächen, Flächen für die Landwirtschaft undv Flächen für den Naturschutz oder die Energiegewinnung entstehen sollen.

Ein FNP ist eine Art Zukunftsplan, der darstellt, wie sich eine Gemeinde entwickeln soll. Er besteht aus einer zeichnerischen Darstellung, einer Begründung und einem Umweltbericht. Ein rechtsgültiger FNP ist außerdem Grundlage für nachfolgende Bebauungspläne, Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden.
Wie sich eine Gemeinde in den nächsten Jahren entwickelt, sollten nicht allein die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen bestimmen. Auch die Bewohner sind aufgefordert, sich an der Gestaltung ihrer direkten Umgebung zu beteiligen.

b) Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung)

Ein Bebauungsplan (B-Plan) enthält Informationen, wie ein Teilgebiet einer Gemeinde bebaut werden darf. Die Festsetzungen sind rechtsverbindlich, d.h. man muss sich daran halten. Ein Bebauungsplan wird aus den Vorgaben des Flächennutzungsplans entwickelt. Was genau in einem Bebauungsplans festgesetzt werden kann, regelt das Baugesetzbuch. Eine Gemeinde bestimmt, ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Ein B-Plan wird aufgestellt, “sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.”

Zu jedem Bebauungsplan gehören eine zeichnerische Darstellung, der eigentliche Plan, eine Begründung und zusammenfassende Erklärung.

Erschienen in Leben & Weg, April 2013

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